zurück zu Über uns

Blechner
Interessen
Gemeinschaft

Satzung (Auszug)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Der Verein führt den Namen:

Blechner-Interessen-Gemeinschaft (B.I.G)

ehemaliger Klempnermeisterschüler der Bundesfachschule Karlsruhe

und soll nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." erhalten. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2 Ziel des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar

  • der Erfahrungsaustausch,
  • die Kontaktpflege der ehemaligen Schüler und Lehrer,
  • die Weiter- und Fortbildung im Klempnerberuf
  • sowie die Förderung des Klempnerberufs.

Zur Verwirklichung dieser Ziele werden etwa zwei mal jährlich Fortbildungsseminare sowie in unregelmäßiger Abfolge zwanglose Treffen (Blechnerstammtische) durchgeführt.

Weitere Aktivitäten zur Durchführung der Ziele können sein: Exkursionen, Werksbesichtigungen, Schulungen bei Beratungsstellen für Klempnerwerkstoffe, Schulungen bei Firmen, Kontakte zu anderen berufständigen Institutionen und ähnliches.

§ 3 ...... § 4 .........(Freiwilligkeit / Geschäftsjahr)

II. Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 5 Beitreten können dem Verein ehemalige Absolventen der Klempnermeisterschule und Klempnermeisterkurse sowie auch Einzelpersonen, Firme, eingetragene Vereine und Körperschaften, die die Ziele nach §2 unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins.

§ 6 ........ (Ende der Mitgliedschaft)

§ 7 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

  • den Mitgliedsbeiträgen,
  • freiwilligen Zuwendungen,
  • den Erträgnissen des Vereinsvermögens
  • sowie den Gebühren für Fortbildungsveranstaltungen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge......

III. Organe des Vereins

§ 8 Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins ..........

§ 9 ........ (Entscheidungen im Vorstand)

§ 10 Der Vorstand beschließt über

  • die Verwaltung des Vermögens
  • die Verwendung der verfügbaren Mittel
  • Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks durchführen will.

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr schriftlich einberufen............

§ 12 ........§ 13 .........(Außerordentliche Mitgliederversammlung/Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung)

IV. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

§ 14 .......

V. Gerichtstand

§ 15 .......

VI. Schlußbestimmung

§ 16 Diese Satzung ist zur Gründungsversammlung aufgestellt worden und und tritt am Tage der Gründungsversammlung durch Beschlussfassung derselben in Kraft.

 

Karlsruhe, den 20. Januar 1995

zurück zu Über uns